Hallo Freunde!
Heute mal ein Bericht mit Tipps zu den roten
Kennzeichen zur wiederkehrenden Nutzung als Reaktion auf wiederholte
Anfragen durch Euch. Sollte was fehlen bitte Mail an die Redaktion: webmaster@amicars.de
Ich habe nun noch mal einige Gesetzestexte hinterlegt, damit die Suche in den
Büchern nicht anfällt. Für die Aktualität der Angaben kann keine Gewähr
übernommen werden. Des Weiteren wäre anzumerken, dass die Handhabung der 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO je Bundesland und Beamtenruhestätte -- ähhh Behörde
erstaunlicherweise sehr unterschiedlich ausfällt. Da die Gesetzestexte die
abenteuerlichsten Interpretationen zulassen, sollte man sich im Zweifelsfall am
besten an einen Rechtsverdreher wenden.
Sehr interessante Texte habe ich außerdem unter
http://www.geocities.com/MotorCity/Track/5073/iniinh.htm gefunden. Diese
Seite solltet Ihr auf keinen Fall versäumen.
Inhalt:
Hinweise zu roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung im Rahmen der 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15.9.1994 für Oldtimer-Fahrzeuge
1. Zwecke
Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der
Vorschriften des § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. V. m.
der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO zugeteilt für:
a) Prüfungsfahrten
Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
b) Probefahrten
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.
c) Überführungsfahrten
Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen
Ort dienen.
d) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen
die der Darstellung von Oldtimer- Fahrzeugen und der Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
e) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs.
Fahrten zu anderen als den oben genannten Zwecken, sind Verstöße gegen
§18
StVZO und somit Ordnungswidrigkeiten. Sie können gleichzeitig
Vergehenstatbestände nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG)
sein.
2.
Dieser Fahrzeugschein ist vor Antritt der Fahrt vom Inhaber des roten
Kennzeichen zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift wird bestätigt, dass das
Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Der Fahrzeug- schein ist bei jeder Fahrt
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede
einzelne Fahrt sind Aufzeichnungen gem. § 28 Abs. 3 StVZO zu führen; die
Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf
Verlangen am Wohnort/Betriebssitz des Fahrzeugshalters zur Prüfung
auszuhändigen.
3.
Der Inhaber des roten Kennzeichen ist bei der Benutzung des Kennzeichen für
die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeuges gem. § 30 StVZO und
dessen Betrieb gem. §31 StVZO verantwortlich. Erlaubnis- und
Genehmigungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus
§29
Ab. 2 StVZO ergeben, sind zu beachten.
4.
Der Verlust des Kennzeichens oder Scheines ist unverzüglich der
Zulassungsstelle anzuzeigen.
Nach oben
- es muss mindestens 20 Jahre alt sein,
- Originalzustand scheint keine Vorraussetzung zu sein (wird nicht
überprüft).
Nach oben
- ordentliches, seriöses Auftreten bei der Antragstellung (also ruhig mal
die Haare kämmen und ein frisches Hemd anziehen ;-)...,
- keine Eintragungen im Führungszeugnis,
- möglichst keine Vorkommnisse wie Punkte in Flensburg.
Nach oben
- "aussagekräftige" Fotos vom Fahrzeug (am besten von vorn, von
hinten, von beiden Seiten),
- Selbstauskunft vom Kraftfahrtbundesamt Flensburg,
- Führungszeugnis für Behörden,
- sämtliche Unterlagen zum Fahrzeug, (es ist übrigens möglich, bis zu 12
Fahrzeuge mit einem dieser Kennzeichen zuzulassen, natürlich kann nur eines
bewegt werden, die Kosten bleiben die selben),
- Nachweis über Stellplatz oder Grundstück für jedes der zugelassenen
Fahrzeuge.
Nach oben
- lückenloses Führen des Fahrtenbuches mindestens bis zur unbefristeten
Zuteilung des Kennzeichens nach einem Jahr (bis dahin wird es "auf
Probe" erteilt),
- ständiges hohes Interesse der Ordnungshüter am Fahrzeug,
- Fahrzeug darf nicht auf öffentlichen Straßen geparkt werden.
Nach oben
Wohl wichtigster Aspekt sind Steuern und Versicherung: 375,-DM Steuer / Jahr
und (bei mir z.B. bei der Versicherungsgesellschaft Thuringia) 423,-DM
Haftpflicht / Jahr. Die Kosten für die Antragstellung mit allen Unterlagen
beliefen sich bei mir auf rund 200,-DM. Mir fiel die Entscheidung bei diesen
Zahlen jedenfalls nicht sonderlich schwer.
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Landeseinwohneramt - Zulassungsstelle Abt. "Rote Kennzeichen"
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Quellennachweis:
- eigene Erfahrungen
- mein Fahrzeugschein fürs Kennzeichen
- von Kumpels Gehörtes