Hallo Freunde!

Heute mal ein Bericht mit Tipps zu den roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Nutzung als Reaktion auf wiederholte Anfragen durch Euch. Sollte was fehlen bitte Mail an die Redaktion: webmaster@amicars.de

Ich habe nun noch mal einige Gesetzestexte hinterlegt, damit die Suche in den Büchern nicht anfällt. Für die Aktualität der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. Des Weiteren wäre anzumerken, dass die Handhabung der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO je Bundesland und Beamtenruhestätte -- ähhh Behörde erstaunlicherweise sehr unterschiedlich ausfällt. Da die Gesetzestexte die abenteuerlichsten Interpretationen zulassen, sollte man sich im Zweifelsfall am besten an einen Rechtsverdreher wenden.

Sehr interessante Texte habe ich außerdem unter http://www.geocities.com/MotorCity/Track/5073/iniinh.htm gefunden. Diese Seite solltet Ihr auf keinen Fall versäumen.

Inhalt:

  • Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen
  • Welche Vorraussetzungen muss das Fahrzeug erfüllen?
  • Welche Vorraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen?
  • Welche Unterlagen braucht Ihr?
  • Welche Unbequemlichkeiten bringt das Kennzeichen mit sich?
  • Welche Kosten werden auf Euch zukommen?
  • Welche Behörde befasst sich mit dem Thema?

  • Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen

    Hinweise zu roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung im Rahmen der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15.9.1994 für Oldtimer-Fahrzeuge

    1. Zwecke

    Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. V. m. der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO zugeteilt für:

    a) Prüfungsfahrten

    Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

    b) Probefahrten

    Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.

    c) Überführungsfahrten

    Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen.

    d) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen

    die der Darstellung von Oldtimer- Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

    e) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs.

    Fahrten zu anderen als den oben genannten Zwecken, sind Verstöße gegen §18 StVZO und somit Ordnungswidrigkeiten. Sie können gleichzeitig Vergehenstatbestände nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG) sein.

    2.

    Dieser Fahrzeugschein ist vor Antritt der Fahrt vom Inhaber des roten Kennzeichen zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift wird bestätigt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Der Fahrzeug- schein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede einzelne Fahrt sind Aufzeichnungen gem. § 28 Abs. 3 StVZO zu führen; die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen am Wohnort/Betriebssitz des Fahrzeugshalters zur Prüfung auszuhändigen.

    3.

    Der Inhaber des roten Kennzeichen ist bei der Benutzung des Kennzeichen für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeuges gem. § 30 StVZO und dessen Betrieb gem. §31 StVZO verantwortlich. Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus §29 Ab. 2 StVZO ergeben, sind zu beachten.

    4.

    Der Verlust des Kennzeichens oder Scheines ist unverzüglich der Zulassungsstelle anzuzeigen.

    Nach oben


    Welche Vorrausetzungen muss das Fahrzeug erfüllen?

    Nach oben


    Welche Vorraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen?

    Nach oben


    Welche Unterlagen braucht Ihr?

    Nach oben


    Welche Unbequemlichkeiten bringt das Kennzeichen mit sich?

    Nach oben


    Welche Kosten werden auf Euch zukommen?

    Wohl wichtigster Aspekt sind Steuern und Versicherung: 375,-DM Steuer / Jahr und (bei mir z.B. bei der Versicherungsgesellschaft Thuringia) 423,-DM Haftpflicht / Jahr. Die Kosten für die Antragstellung mit allen Unterlagen beliefen sich bei mir auf rund 200,-DM. Mir fiel die Entscheidung bei diesen Zahlen jedenfalls nicht sonderlich schwer.

    Nach oben


    Welche Behörde befasst sich mit dem Thema?

    Landeseinwohneramt - Zulassungsstelle Abt. "Rote Kennzeichen"

    Nach oben


    Quellennachweis:

    1. eigene Erfahrungen
    2. mein Fahrzeugschein fürs Kennzeichen
    3. von Kumpels Gehörtes