Clubsatzung

der American Car Friends Berlin

Übersicht:

  • §1 Name, Sitz
  • §2 Zweck
  • §3 Eintritt von Mitgliedern
  • §4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • §5 Ausschluss von Mitgliedern
  • §6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
  • §7 Organe des Clubs
  • §8 Vorstand
  • §9 Mitgliederversammlungen
  • §10 Kassenwart
  • §11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • §12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
  • §13 Protokollierung von Beschlüssen
  • §14 Auflösung des Clubs
  • §1 Name, Sitz

    Der Club führt den Namen American Car Friends Berlin. Der Club versteht sich als Interessengemeinschaft. Der Club hat seinen Sitz in Berlin.

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    §2 Zweck

    Zweck des Clubs ist der Informationsaustausch über amerikanische Fahrzeuge, speziell Oldtimer und deren Erhaltung.

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    §3 Eintritt von Mitgliedern

    Mitglied des Clubs kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheiden nach Abstimmung die Clubmitglieder.

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    §4 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand des Clubs spätestens drei Monate vor dem Datum des Austritts vorliegen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

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    §5 Ausschluss von Mitgliedern

    Ein Mitglied wird aus dem Club ausgeschlossen, wenn

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    §6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

    Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag und wird wie die einmalige Aufnahmegebühr von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr ist eine Bringschuld. Der Monatsbeitrag ist jeweils zum 25. des Vormonats fällig. Die Aufnahmegebühr wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.

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    §7 Organe des Clubs

    Die Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Kassenwart

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    §8 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein zur Vertretung des Clubs berechtigt.

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    §9 Mitgliederversammlungen

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

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    §10 Kassenwart

    Der Kassenwart wird wie der Vorstand gewählt ist aber nicht vertretungsberechtigt. Die Aufgabe des Kassenwarts ist die Verwaltung des Clubvermögens sowie der jährliche Rechenschaftsbericht.

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    §11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

    Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.

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    §12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als solche. Zu Satzungsränderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweck und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

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    §13 Protokollierung von Beschlüssen

    Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Kassenwart zu unterschreiben und nach Eröffnung der Mitgliederversammlung des darauffolgenden Jahres vorzufragen.

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    §14 Auflösung des Clubs

    Bei Auflösung des Clubs unter Voraussetzung nach §12 wird das Clubvermögen einer gemeinnützigen Institution, die zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen ist, zugeführt. Mit der Liquidation sind der 1. und der 2. Vorsitzende beauftragt.

    ENDE

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