|
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger
(hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von
betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von
Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer
EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für
Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)
zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren sind
| 1. |
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach
ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen
Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von
Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art
solcher Fahrzeuge gehören, |
| 2. |
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, |
| 3. |
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von
Fußgängern an Holmen geführt werden, |
| 4. |
-
zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer
elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der
Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
-
dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer
Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm³),
|
| 4a. |
Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen
Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder
einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³), |
| 4b. |
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse
von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von
Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für
Fremdzündungsmotoren von 50 cm³ oder weniger, beziehungsweise einer
maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen, |
| 5. |
motorisierte Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum
Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen
bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht
mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h), |
| 6. |
folgende Arten von Anhängern:
-
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art
mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so
sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter
Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
(Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
-
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach
ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer
einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von
einem Sitz aus zu ermöglichen);
-
Anhänger hinter Straßenwalzen;
-
Maschinen für den Straßenbau, die von
Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
-
Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach
Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz
gilt entsprechend;
-
Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung
dienen;
-
eisenbereifte Möbelwagen;
-
einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
-
Anhänger für Feuerlöschzwecke;
- (gestrichen)
- Arbeitsmaschinen;
-
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten
oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für
solche Beförderungen verwendet werden;
-
Anhänger, die als Verladerampen dienen;
-
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;
Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
-
einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger)
hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr
als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe
über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr
als 1200 mm betragen.
|
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge
eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
Ausgenommen sind
-
Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957
erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
-
Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland,
wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr
gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72
zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
-
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961
erstmals in den Verkehr gekommen ist,
-
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von
Fußgängern an Holmen geführt werden,
-
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder
forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte
Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über
das Zulassungsverfahren ausgenommenen
-
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 20 km/h,
-
Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m -
ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet
sind, - und
- Leichtkrafträder
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes
amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder,
Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte
Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem
Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst durch amtliche
Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von
betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und
einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt
§ 64 b entsprechend.
(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche
Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der
im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der
Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche
Kennzeichen von zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträdern, von
Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von
motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht
anzuwenden.
(5) Wer ein nach Absatz 3
betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muss bei sich
haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
| 1. |
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis (§ 20) oder |
| 1a. |
die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für
eine EG-Typgenehmigung oder |
| 2. |
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von
der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf
dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist; |
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten
Fahrzeugen genügt es, dass der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muss deren Inhaber
oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, dass das Fahrzeug dem
genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3
betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein
anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2
genannten Art führt, muss bei sich haben und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen
-
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
-
die Bescheinigung eines amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors
sowie darüber, dass der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den
Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so
muss deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter
Angabe der Motornummer bestätigt haben, dass der Motor dem genehmigten Typ
entspricht. In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte
amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2
genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind
dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln. |